Donnerstag, 19. August 2010

Hartz IV-Regelsätze: “Gutscheine sind besser als Geld für deutsche Hartz 4-Kinder”

Hartz IV-Regelsätze: “Gutscheine sind besser als Geld für deutsche Hartz 4-Kinder”

Politiker und Bundes-Richter – unterschiedliche Interpretationen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zu Hartz 4 – Teilhabe und Bildung gewährleisten – Neubemessungen der Regelsätze muss nicht zwingend zu einer höheren Leistung führen – Hartz 4-Empfänger sollten nicht mit mehr Geld rechnen


Von Andreas Klamm-Sabaot

Berlin. 19. August 2010. Ein super-dickes Lob für Bundes-Familienministerin Dr. Ursula von der Leyen (CDU) kommt von Hans-Jörg Duppré. Angesichts des bevorstehenden Treffens am Freitag mit der CDU-Spitzenpolitikerin, lobte der Präsident des Deutschen Landkreistages (DLT), Hans Jörg Duppré, die Konzepte der Familienministerin: „Die Überlegungen von Ministerin von der Leyen gehen daher in die richtige Richtung. Allerdings werden die Angebote vor Ort von den Landkreisen, Städten und Gemeinden vorgehalten und verantwortet. Eine Einflussnahme seitens des Bundes kann es hier nicht geben. Die Landkreise haben immer wieder die Erfahrung gemacht, dass dies bei Sachleistungen oder Gutscheinen in einer gut ausgebauten Infrastruktur leichter zu bewerkstelligen ist als bei monetären Leistungen (Geld).“

Wichtig für die Existenzsicherung von Kinder sei, dass die Leistungen bei den Kindern ankommen und dort ihren Bestimmungszweck erfüllen. Morgen treffen sich Dr. Ursula von der Leyen, Vertreter der Länder und von den kommunalen Spitzenverbänden.

Duppré sagte, der Bund müsse die bedürftigen Kinder finanziell so ausstatten, dass sie die vor Ort vielfältig vorhandene Angebote für soziale Teilhabe und für Bildung in Anspruch nehmen können. Das habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu den Hartz IV-Regelsätzen gefordert. Die Angebote seien Sache von Ländern und Kommunen und vor allem nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich.

„Die Koordinierung kann hier nur durch die kommunalen Träger erfolgen. Für die Landkreise ist dies im ländlichen Raum mit einer nur dünn ausgebauten Infrastruktur eine besondere Herausforderung. Sofern dies Mehrkosten verursacht, sind die Kosten vom Bund zu erstatten. Eine Rolle der Bundesagentur für Arbeit, mit der die kommunalen Träger Hartz IV gemeinsam ausführen, kann es in diesem Bereich dagegen nicht geben.“, betonte der Verbands-Präsident des Deutschen Landkreistages.

Über die künftige Höhe der Hartz 4-Regelsätze sei noch nichts gesagt. Nach Ansicht von Duppré müsse die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neubemessung der Regelsätze nicht zwingend zu einer höheren Leistung führen. „Das Gericht hat betont, dass die Leistungen der Höhe nach nicht evident unzureichend sind. Vielmehr geht es vorrangig um eine transparente und nachvollziehbare Bemessung der Regelsätze für Erwachsene und insbesondere für Kinder.“, erinnerte Duppré.

Politiker und Bundes-Richter – unterschiedliche Interpretationen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zu Hartz 4

Nach der Urteilsverkündigung am 9. Februar 2010 waren die Reaktionen unterschiedlichst: Gregor Gysi, Die Linke: „Hartz 4 ist Angriff auf den Sozial-Staat / 500 Euro Mindest-Sicherung, Sonder- und Mehrbedarfe müssen sofort gewährt werden“ – Manuela Schwesig (SPD): „Bundesregierung muss Mindestlohn einführen“ – Christian Lindner (FDP) „Neustart mit dem Bürgergeld“ – ein kleiner Teil des Auszug von Reaktionen (wir berichteten).

Im Februar 2010 meinten die höchsten deutschen Richter unter anderem (AUSZUG aus einer Zusammenfassung für das Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts in Karlsruhe zu den Regelsätzen Hartz 4 / ALG II – Arbeitslosengeld 2- : Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den Verfassungs-rechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.”

Die Richter gelangten zur weiteren Überzeugung: „Der in Paragraph 2 Absatz 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat.

Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre.

Zudem stelle die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode auf Netto-Einkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, knüpfe die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, den Beitragssatz zur allgemeinen Renten-Versicherung und an einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum Existenzminimum auf, bemängelten die Karlsruher Richter.

Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt, stellten die Richter unter anderem fest.

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